Fortbildung
Im § 3 Ziffer 4 des LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz), BGBI. I Nr. 13/2006 idgF. wird der Begriff "Nahrungsergänzungsmittel" (NEM) wie folgt definiert: "Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen, und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d. h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen."