Hausärzt:in 12/2025
Ärzt:in Assistenz 2025

Krankentransporte: neue ÖGK Kostenregelung

Seit 1. Juli gelten bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) neue Regelungen bei der Abrechnung von Krankentransporten mit Rettung oder Taxi. Erste Vorschreibungen für Kostenanteile bei Krankentransporten startet im Jänner.

Die Kostenbeteiligung betrifft ausschließlich planbare Krankentransporte ohne akuten medizinischen Anlass, etwa regelmäßige, planbare Fahrten zu Therapien. Bei nicht zeitkritischen Krankenbeförderungen (Transport ohne Sanitäter) wird ein Kostenanteil in Höhe der einfachen Rezeptgebühr (2025: € 7,55) und bei Krankentransporten (Transport mit Sanitäter) in Höhe der doppelten Rezeptgebühr (2025: € 15,10) fällig. Zeitkritische Transporte wie Rettungs- und Notarzttransporte sind von der Regelung ausgenommen und auch Fahrten zu Chemo-, Strahlen- und Dialysebehandlungen und Kinder (bis zum 15. Lebensjahr). Die Kostenanteile werden für maximal 28 Fahrten pro Kalenderjahr abgerechnet, ab dem 29. Transport fallen keine weiteren Kosten an. Der Kostenanteil gilt jeweils pro Fahrt.

Die Regelung ist eine Reaktion der ÖGK auf den anhaltenden Anstieg der Krankentransporte in den vergangenen Jahren. Sie weisen daher auch darauf hin, dass bei der Ausstellung einer Transportanweisung der Gesundheitszustand der Patient:in beachtet werden soll und nur bei medizinischer Notwendigkeit, also Gehunfähigkeit, ausgestellt werden soll. Als gehunfähig gilt, wer infolge seiner Erkrankung bzw. Behinderung selbst mit Unterstützung und Hilfe durch eine Begleitperson nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Die Beurteilung richtet sich ausschließlich nach der medizinischen Indikation und nicht nach geografischen oder örtlichen Gegebenheiten.

Bei der Ausstellung von Transportanweisungen ist auch darauf zu achten, dass die ÖGK nur Transportkosten in die nächstgelegene geeignete Behandlungsstelle übernimmt. Auch für einen Transport zum Zweck einer Nachbehandlung ist die aus medizinischer Sicht nächstgelegene geeignete Behandlungsstelle auszuwählen und nicht grundsätzlich jene Einrichtung, die die Erstbehandlung durchgeführt hat. Ohne medizinischer Notwendigkeit werden die entstandenen Mehrkilometer der Patient:in in Rechnung gestellt.

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