Der VfGH sieht das gesetzliche Verbot von Social Egg Freezing, als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig an, daher wird das Verbot aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. April 2027 in Kraft, da vorher noch mehrere Neuregelungen notwendig sind.
Die Begründung ist, dass der Wunsch, ein Kind zu haben und daher eine natürliche oder medizinisch unterstützte Methode der Fortpflanzung zu verwenden, Teil des Privatlebens und damit ein Grundrecht nach der Europäischen Menschenrechtskonvention ist. Dieses Grundrecht darf nur dann beschränkt werden, wenn es zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zwar können gewisse Formen der künstlichen Fortpflanzung zu ethischen und moralischen Problemen, wie der Ausbeutung der Gebärfähigkeit von Frauen oder der Schaffung ungewöhnlicher persönlicher Beziehungen führen. Dies ist jedoch beim Eizellen-Einfrieren für eine spätere In-vitro-Fertilisation mit den Keimzellen von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten nicht der Fall.
Bedenken über mögliche gesundheitliche Risiken, die aufgrund der Entnahme von Eizellen entstehen können, können mit weniger einschneidenden Mitteln als einem ausnahmslosen Verbot gemindert werden. Eine Möglichkeit könnte laut dem Verfassungsgerichtshof etwa aus medizinischer Sicht angezeigte Altersvoraussetzungen für die Entnahme sowie für die Verwendung von Eizellen sein.
Die Bundesregierung argumentierte beim Verbot, dass Social Egg Freezing sozialen Druck auf Frauen aufbauen kann, und dass sie aufgrund gesellschaftlicher oder beruflicher Erwartungen die Erfüllung des Kinderwunsches daher aufschieben. Möglicher sozialer Druck ist für den VfGH aber kein ausreichender Grund für ein absolutes Verbot. Dies könnte über verschiedene Maßnahmen, wie Werberegulierungen und gesetzliche Vorkehrungen, wie etwa Aufklärungs- und Beratungspflichten, sowie Altersgrenzen, geregelt werden, um eine freie Entscheidung der Frau zu ermöglichen und aus gesundheitlicher Sicht besonders risikoträchtige Konstellationen auszuschließen.