Die ärztliche Schweigepflicht

Arzt hält sich den Zeigefinger vor die Lippen.
Weder der behandelnde Arzt, noch Sprechstundenhilfe oder Pflegekräfte dürfen mit anderen über den Gesundheitszustand eines Patienten reden.
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Krankenunterlagen sowie Arzt-Patientengespräche sind dank der ärztlichen Schweigepflicht streng vertraulich, der Arzt und das Pflegepersonal dürfen zum Schutz des Patienten nicht mit anderen darüber reden.

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Dank dieser Regelung ist es Patienten möglich, ihrem Arzt vollstes Vertrauen zu schenken, ohne Folgen für Versicherungen, Pensionen oder gar den Arbeitsplatz befürchten zu müssen. Aber auch peinliche Zurufe in den Praxen sollten ihnen so erspart bleiben. Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen: Sind höhere Interessen wie bei meldepflichtigen Erkrankungen betroffen oder gibt es einen Verdacht auf strafbare Handlungen, dann wird der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden.

"Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.", so lautet es im Paragraf 54 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, kurz Ärztegesetz.

In anderen Worten: Weder der behandelnde Arzt noch seine Helfer, also Sprechstundenhilfe, Pfleger oder Schwestern, dürfen mit anderen über den Gesundheitszustand eines Patienten reden noch schriftliche Daten weitergeben. Diese sind streng vertraulich und müssen zum Schutz des Patienten geheim bleiben.

Es gibt jedoch einige Ausnahmefälle, die den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Und zwar, wenn:

  • der Patient den Arzt selbst von der Schweigepflicht entbindet.
  • eine gesetzliche Bestimmung regelt, dass der Arzt den Gesundheitszustand des Patienten melden muss, wie im Fall einer meldepflichtigen Erkrankung (z.B. Tuberkulose).
  • Sozialversicherungsträger, Krankenanstalten oder andere Kostenträger bestimmte Mitteilungen oder Befunde brauchen, um ihre Aufgaben wie z.B. Abrechnung erledigen zu können. In diesem Fall dürfen aber nur jene Daten weitergegeben werden, die unbedingt erforderlich sind.
  • es zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheits- oder Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall wurde eine gesetzliche Hintertüre für Ärzte geschaffen, damit diese nicht an die Verschwiegenheit gebunden sind, sollte das Interesse des Staates im Einzelfall einmal mehr wiegen als das Interesse des Einzelnen.

Außerdem darf der Arzt Daten an Versicherungsträger, Krankenanstalten oder andere Kostenträger zur Abrechnung von Honorar- und Medikamentenkosten weiterleiten. Diese dürfen diese Daten jedoch nicht im Kontext mit dem Patienten speichern oder gar weitergeben, sondern lediglich in anonymisierter Form.

Zusätzlich gibt es noch einige Ausnahmeregeln bei Verdacht auf strafbare Handlungen, die den Arzt ebenfalls von der Schweigepflicht entbinden:

Stellt der Arzt die Vermutung an, dass:

  • eine gerichtlich strafbare Handlung den Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt hat,
  • eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist,
  • ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist,

dann muss der Arzt bei der Sicherheitsbehörde Anzeige erstatten und bei Minderjährigen zusätzlich noch das Jugendamt verständigen. Die Opfer muss der Arzt außerdem auf bestehende Schutzeinrichtungen hinweisen.

Steht bei Minderjährigen ein naher Angehöriger im Verdacht, diesen misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht zu haben, ist besondere Vorsicht gefragt. In diesem Fall muss nicht sofort Anzeige erstattet werden, wenn das dem Wohl des Minderjährigen dient. Das Jugendamt und eine Kinderschutzeinrichtung müssen jedoch in jedem Fall alarmiert und einbezogen werden.

Neben dienstrechtlichen Konsequenzen muss ein Arzt bei einem Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht mit strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Das Strafgesetzbuch sieht 6 Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen vor. Zieht der Arzt durch den Verstoß einen Vermögensvorteil, kann das Strafausmaß auch doppelt so hoch ausfallen. Bestraft werden können Ärzte, Krankenschwestern, Pflegepersonal und Hilfspersonen. Während bei den anderen Berufen nur die reinen Gesundheitsdaten betroffen sind, sind beim Arzt aber auch sonstige Umstände der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht durch das Ärztegesetz geregelt.

Eine Verwaltungsstrafe nach dem Ärztegesetz sieht eine Höchststrafe von maximal 2.180 Euro vor, sofern die Tat nicht dem Strafgesetzbuch unterliegt.

Die Krankenanstaltengesetze der Bundesländer sehen ähnliche Bestimmungen für die in Krankenhäusern tätigen Personen vor. Auch bei diesen gibt es wie bei der ärztlichen Schweigepflicht einige Ausnahmen, wenn es im Interesse der Öffentlichkeit ist.


Autor:in:
Zuletzt aktualisiert:

29. Juni 2020

Erstellt am:

27. Januar 2014

Stand der medizinischen Information:

29. Juni 2020

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