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5 Fakten zu Cannabis

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Die Aufzucht der Hanfpflanzen für medizinische Zwecke wird streng kontrolliert. (Lifestyle discover / Shutterstock.com)

Cannabis wurde zur österreichischen Arzneipflanze des Jahres 2018 gewählt. Aber wie und bei welchen Beschwerden kann sie eingesetzt werden?

Jedes Jahr kürt die Herbal Medicinal Products Platform Austria (HMPPA) die österreichische Arzneipflanze des Jahres. Kriterien dafür sind unter anderem das aktuelle wissenschaftliche Interesse an der Pflanze, ihre Bedeutung in der Medizin und Pharmazie sowie neue Anwendungsgebiete. Im Jahr 2018 hat es Hanf (Cannabis sativa) es auf den ersten Platz geschafft. gesund.at hat 5 Fakten zu dieser Arzneipflanze zusammengetragen.

Fakt 1: Cannabis ist gut erforscht

„Hanf zählt zu den am besten erforschten Arzneipflanzen, über 400 Inhaltsstoffe sind bereits bekannt“, erklärt Prof. Dr. Rudolf Bauer vom Institut für Pharmazeutische Wissenschaften der Karl-Franzens-Universität Graz und Vizepräsident der HMPPA. Darunter befinden sich 113 Cannabinoide – zwei davon sind für die Medizin besonders relevant. Beim ersten Wirkstoff handelt es sich um Tetrahydrocannabinol (THC), welches für seine berauschende Wirkung bekannt ist. Der andere heißt Cannabidiol (CBD), welches beispielsweise in Hanföl enthalten ist und nicht psychoaktiv wirkt.

Fakt 2: Cannabis hat viele Anwendungsgebiete

Das Wirkspektrum von THC und CBD ist sehr unterschiedlich. THC hat vor allem diese Eigenschaften:

 

Der Wirkstoff THC kommt in der Behandlung von schweren, chronischen Schmerzen zum Einsatz, etwa bei neuropathischen Schmerzen oder in der Behandlung von Tumor- und Palliativpatienten. THC hilft dabei, Nebenwirkungen von Opioiden wie Appetitmangel und Übelkeit zu reduzieren und wird deshalb auch beim Wasting-Syndrom (Magersucht) bei Tumor- und AIDS-Patienten eingesetzt. Außerdem wird THC bei schmerzhafter Spastik bei Multipler Sklerose verabreicht.

 

CBD wirkt dagegen vor allem antientzündlich, antiepileptisch, antipsychotisch und in einem geringeren Ausmaß als THC auch schmerzstillend. Zu den am besten erforschten Anwendungsgebieten zählen Epilepsien im frühen Kindesalter, sowie Schizophrenie im Kindesalter. Auch sogenannte Graft-versus-Host-Reaktionen nach Knochenmarkstransplantationen – ein Angriff des Gewebes des Empfängers durch Spender-Immunzellen – können durch die Gabe von CBD vorgebeugt werden.

Fakt 3: Schlucken ist besser als Rauchen

Bei der Einnahme THC-haltiger Präparate wird ein Effekt erst nach zwei bis drei Stunden spürbar. Dafür hält die Wirkung länger an als bei der Inhalation, wo die höchste Wirksamkeit in den ersten ein bis zwei Stunden eintritt. „Es gibt keinen Beweis dafür, dass Cannabis oder Marihuana wirksamer wären als therapeutische Cannabinoid-Reinsubstanzen, deren Effektivität durch Studien gut dokumentiert sind“, erklärt Prof. Dr. Dr. h. c. Brigitte Kopp vom Department für Pharmakognosie der Universität Wien und Vizepräsidentin der HMPPA. „Rauchen und Inhalation sind gesundheitsschädlich – Rauchen ist einer der wenigen nachgewiesenen Auslöser von Krebs“, stimmt auch Prof. DDr. Hans Georg Kress, von der Abteilung für Spezielle Anästhesie und Schmerzmedizin, MedUni Wien bzw. AKH Wien, zu.


Zudem ist in den Präparaten der Wirkstoffanteil standardisiert – innerhalb der Hanfpflanze kann dieser nämlich bedingt durch Unterschiede bei Anbau und Lagerung stark schwanken.

Fakt 4: Cannabis zu rauchen bleibt illegal

Die Verschreibung von Cannabis – definiert als die Blüten- und Fruchtstände der Pflanze – ist laut österreichischem Suchtmittelgesetz seit 1961 verboten. „Aber durch die Suchtgiftverordnung gibt es eine Ausnahmeregelung für zugelassene Arzneispezialitäten aus Cannabisextrakten sowie den Wirkstoff THC, der aus Cannabisextrakten isoliert wird“, berichtet Prof. Kopp. Das Rauchen von Hanf zu medizinischen Zwecken ist nicht von dieser Ausnahmeregelung betroffen, es bleibt in Österreich illegal.

Fakt 5: Krankenkasse zahlt nur selten

Präparate, die den Wirkstoff THC enthalten, können prinzipiell von jedem Arzt verschrieben werden. Für diese ist ein Suchtgiftrezept notwendig, das eine spezielle Kennzeichnung hat („Suchtgift-Vignette“). Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, muss eine medizinische Notwendigkeit bestehen – zum Beispiel, weil herkömmliche Schmerzmittel nicht ausreichend sind – und eine chefärztliche Bewilligung vorliegen. Zubereitungen, die lediglich CBD enthalten sind derzeit noch nicht rezeptpflichtig, sondern als Nahrungsmittel eingestuft.

AUTOR


Mag. Marie-Thérèse Fleischer, BSc


ERSTELLUNGS-/
ÄNDERUNGSDATUM


21.02.2018 / 26.06.2019
QUELLEN
Pressekonferenz: Arzneipflanze 2018 Cannabis - pharmazeutische Nutzung und ihre Bedeutung in der Medizin, am 15.02.2018 in Wien